Satzung Philippinenhilfe e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Philippinenhilfe e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Reisbach, OT Failnbach, Kreis Dingolfing/Landau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die humanitäre Unterstützung der armen und gering gebildeten Bevölkerung in den nördlichen Bezirken der Philippinen. Im Vordergrund steht die Hilfe zur Selbsthilfe.
    Dabei wird die Bildung im Rahmen der Schul- und Hochschulausbildung als auch die Berufsausbildung gefördert.
    Weiterer Zweck ist die Sicherung der ausreichenden und gesunden Ernährung sowie die Versorgung mit Medikamenten.
    Darüber hinaus ist die Hilfeleistung bei Naturkatastrophen ein wichtiger Vereinszweck.
    Zu dem ist die Rechtshilfe, welche ermöglicht, die humanitäre Hilfe zu sichern wesentlich.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke.
  3. Der Verein ist darüber hinaus selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Organe des Vereins können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit zeigt der Verein unverzüglich den zuständigen Behörden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
  7. Der Verein bedient sich zur Zweckerfüllung – insbesondere in der Projektarbeit vor Ort – einzelner Hilfspersonen, die jeweils weisungsgebunden für den Verein tätig sind bzw. arbeiten. Die Tätigkeiten bzw. Arbeiten der Hilfspersonen entsprechen dem Satzungszweck und werden vom Verein überwacht.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der Beschaffung der nötigen Mittel durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie die Information über die geleistete Hilfe in der breiten Bevölkerung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, sowie Personenvereinigungen werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Mitgliedschaften sind in die Kategorien „Mitglied“, „Fördermitglied“ und „Ehrenmitglied“ unterteilt.
  4. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag in schriftlicher Form auch ohne Begründung ablehnen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand hat der Antragsteller die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Ablehnung Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes einzulegen. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch hat erneut der Vorstand zu entscheiden. Bei erneuter Ablehnung durch den Vorstand stehen dem abgelehnten Antragsteller sämtliche weiteren Rechtsmittel frei.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach dem Antrag des Vorstandes, jedoch vor der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Gründe für seinen Antrag zu erörtern und es ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ist der Betroffene abwesend, so ist dies mit dem Verzicht auf die Äußerung gleichzusetzen.
  5. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  6. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Zwischen der ersten und der zweiten Mahnung muss mindestens der Zeitraum von drei Monaten liegen. Die Streichung kann erst durchgeführt werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei weitere Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung für jede Kategorie einzeln beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassier und den Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes den Verein vertritt.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegenüber Dritten dahingehend beschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als EUR 50.000,– der Zustimmung der gesamten Vorstandschaft jedoch ohne den Beisitzern bedürfen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse und protokolliert diese schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit. Der Vorstand hat seine Entschlüsse ein Mal jährlich in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  6. Zum Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  7. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  8. Für die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben können Fachausschüsse gebildet werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal für das abgelaufene Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung im Anzeigenblatt Vilstalbote, Veranstaltungskalender, einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung im Anzeigenblatt Vilstalbote, Veranstaltungskalender, einzuberufen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb einer Stunde erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Caritas Dingolfing, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.